Erlöschen des Vereins durch Wegfall aller Mitglieder

Soll ein Verein aufgelöst werden, ist dazu in der Regel ein relativ aufwändiges Verfahren erforderlich. U.U. kann es einfacher sein, den Verein durch Austritt aller Mitglieder zu beenden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klärt einige Verfahrensfragen dazu (Beschluss vom 22.09.2022, 25 Wx 16/22).

Wird ein eingetragener Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, ist der Verein damit noch nicht beendet (erloschen). Er tritt zunächst in die Liquidationsphase ein (soweit nicht ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird) und wird erst nach Ende des Liquidationsjahrs aus dem Vereinsregister gelöscht.

Ist der Verein länger inaktiv und sind nur noch wenige Mitglieder vorhanden, kann das Erlöschen eine einfachere Alternative sein. Nach herrschender Meinung erlischt der Verein – ohne vorherige Auflösung –, wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind.

Das (liquidationslose) Erlöschen des Vereins muss mit notariell beglaubigtem Schreiben zum Vereinsregister angemeldet werden. Darin wird bestätigt, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten sind und er liquidationslos erloschen ist.

Grundsätzlich kann jedes Mitglied diese Anmeldung machen. Da der Verein ohne Mitglieder ist, kann es naturgemäß auch keinen Vorstand mehr geben, der sonst die Anmeldungen zum Vereinsregister vornehmen muss.

Das Registergericht kann nicht die Bestellung eines Notvorstands verlangen, um das Erlöschen des Vereins anzumelden. Es gibt nämlich in diesem Fall kein antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr, wie das das (OLG) Düsseldorf klarstellt.

Ein Nachweis, dass alle Mitglieder ausgetreten sind – etwa durch Vorlage der Austrittserklärungen –, ist nicht erforderlich. Es reicht für das Erlöschen des Vereins aus – so das OLG –, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und so zu erkennen geben, dass keiner mehr ein Interesse an einem Vereinsleben hat.

Auch beim Erlöschen des Vereins muss über die Verwendung ein eventuell noch vorhandenes Vereinsvermögen entschieden werden. Die Abwicklung übernimmt aber nicht ein Liquidator, sondern durch einen vom Amtsgericht bestellten Pfleger. Ist der Verein vermögenslos, entfällt die Liquidation.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 120

hasenkamp@crowe-bpg.de

Horst Hartung

Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 0

hartung@crowe-bpg.de

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Akzeptieren